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Ratgeber

Betreibung einleiten: Ablauf

Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Fortsetzung nach dem SchKG, in groben Zügen.

Allgemeine Information zur Schweizer Rechtslage, keine Rechtsberatung. Vor einer Betreibung lohnt sich der Blick auf den Vertrag und, wenn es darauf ankommt, auf eine Fachperson.

Wo die Betreibung beginnt

Das Betreibungsbegehren geht an das Betreibungsamt am Betreibungsort, in der Regel am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners (Art. 46 SchKG). Im Handelsregister eingetragene Schuldner unterstehen oft der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG); andere in der Regel der Pfändung. Es gibt Ausnahmen. Das Amt, nicht der Gläubiger, stellt den Zahlungsbefehl zu (Art. 69 SchKG).

Zehn Tage, dann der Rechtsvorschlag

Nach der Zustellung bleiben zehn Tage, um zu zahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Sie müssen ihn beseitigen: definitive Rechtsöffnung bei einem vollstreckbaren Urteil oder einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (Art. 80 SchKG), provisorische Rechtsöffnung bei einer schriftlichen Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG), sonst durch Klage.

Fortsetzung

Liegt kein Rechtsvorschlag vor oder ist er beseitigt, kann das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden (Art. 88 SchKG). Danach folgt Pfändung oder Konkurs, je nach Schuldner.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG. Der Gläubiger streckt sie vor; sie werden in der Betreibung mitgefordert. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Ob sich die Betreibung lohnt, hängt von der Bonität und von den Beweisen ab. Das ist eine Frage für eine Fachperson, nicht für eine Software.